Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ein neues interessantes BGH-Urteil: Eine Vermittlungsgebühr in Höhe von bis zu 2.000,00 EUR für eine private Arbeitsvermittlung kann auch dann vom Bewerber verlangt werden, wenn das vermittelte Arbeitsverhältnis lediglich für kurze Zeit eingegangen wird (hier für sechs Monate).
Der Bundesgerichtshof hat am 18.03.2010 unter Aktenzeichen II ZR 254/09 entschieden, dass die Vereinbarung einer Vermittlungsgebühr in Höhe von bis zu 2.000,00 EUR, die durch den Bewerber für eine private Arbeitsvermittlung zu zahlen ist, auch dann zulässig ist, wenn das vermittelte Arbeitsverhältnis lediglich für eine kurze Zeit befristet wird. Durch diese Entscheidung wurde eine über einen langen Zeitraum offene Rechtsfrage geklärt.
Hier finden Sie das vollständige Urteil: