Satzung des Verbandes der Personaldienstleister und Arbeitsvermittler

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verband führt den Namen “Verband der Personaldienstleister und Arbeitsvermittler“(im folgenden “Verband” genannt). Der Verband vertritt die Interessen der angeschlossenen privaten Arbeitsvermittler und sieht sich als Schnittstellen zwischen diesen und Personaldienstleistern. Der Verband verfolgt hierzu öffentliche und eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verband hat seinen Sitz in Erfurt.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes

1. Der Verband tritt für Qualitätssicherung in der Ausübung Tätigkeiten der Personaldienstleistungen und der privaten Arbeitsvermittlung sowie aller anderen, damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ein. Die Mitglieder des Verbandes arbeiten nach den Qualitätsstandards für private Arbeitsvermittlung und Personaldienstleistung (Erarbeitet entsprechend der Entschließung des Deutschen Bundestags vom 15. März 2002 (BT.-Drucks. 14/8529) unter Moderation des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit), zu deren Einhaltung sich alle Mitglieder mit ihrem Beitritt zum Verband verpflichten.

2. Der Verband erarbeitet darüber hinaus eigene Qualitätsstandards, die die obigen konkretisieren und schafft ein eigenes Kontrollorgan welches die Einhaltung der Kriterien überwacht.

3. Der Verband ist die Interessenvertretung der privaten Arbeitsvermittler und Schnittstelle zu Personaldienstleistern nach Außen.

4. Der Verband strebt eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit seiner Mitglieder an, um die Leistungen der Verbandsmitglieder insgesamt besser darzustellen und anzubieten sowie das Bild des Berufsstandes deutlich zu machen. Er nimmt hierzu aktiv Einfluss auf das Berufsbild „private Arbeitsvermittlung“.

5. Der Verband organisiert den Erfahrungsaustausch, die ständige Weiterbildung seiner Partner zum Zweck der Vermittlung des aktuell gültigen Wissens zu allen Belangen des Arbeits- und Wirtschaftsmarktes in Deutschland und seinen angrenzenden Ländern.

6. Der Verband baut Kontakte zu anderen nationalen und internationalen Verbänden privaten Arbeitsvermittler und Personaldienstleistern, zur Bundes- und den Landesregierungen, zur Bundesagentur für Arbeit, dem Gesetzgeber, Arbeitgeberverbänden, Verwaltungen und ähnlichen Körperschaften auf.

7. Der Verband kann gerichtlich und außergerichtlich tätig werden, soweit es um die Abwehr von Einflüssen geht, die den Berufsstand der privaten Arbeitsvermittlung insgesamt, insbesondere die Interessen der Mitglieder betreffen.

8. Der Verband fördert und unterstützt den Aufbau weiterer Landesgruppen. Die Landesgruppen sind nicht wirtschaftlich selbständig, sondern dienen zur Organisation der Arbeit in den jeweiligen Bundesländern durch persönliche Ansprechpartner vor Ort.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen, diese vertreten durch einen natürlichen Vertreter, aufgenommen werden, die eine nach den gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Union und seiner Länder zugelassene Arbeitsvermittlung und/oder Personaldienstleistung betreiben. Juristisch eigenständige Niederlassungen müssen eine eigene Mitgliedschaft mit jeweils einem natürlichen Vertreter beantragen.

2. Als Mitglieder können weiterhin Personen aufgenommen werden, die sich in besonderer Weise mit den Zielen und Grundsätzen des Verbandes einverstanden erklären und im Verband aktiv mitwirken wollen.

3. Der Antragsteller richtet seinen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand und versichert durch schriftliche Erklärung, dass er in keiner Weise zu einer verfassungsfeindlichen Organisation oder Gruppierung gehört oder ihr nahe steht, sowie der Verpflichtung, die Technologie von L. Ron Hubbard weder anzuwenden, zu lehren oder in sonstiger Weise zu verbreiten (Scientology). Weiterhin ist im Aufnahmeantrag eine schlüssige Begründung für den Beitrittswunsch anzugeben. Der Aufnahmeantrag ist zusammen mit einer Kopie der Gewerbeanmeldung oder -erlaubnis einzureichen. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes wird erst, nach Überprüfung durch den Vorstand durchgeführt. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.

4. Die Mitgliedschaft im Verband schließt eine Mitgliedschaft in anderen bundesweiten Verbänden der privaten Arbeitsvermittlung und Personalberatung nicht aus.

5. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind weiterhin:

• die Zahlung der festgesetzten Beiträge

• die Anerkennung der Satzung und Qualitätsstandards

6. Die Mitglieder sind berechtigt, für die Dauer ihrer Mitgliedschaft auf ihren Geschäftspapieren und Geschäftsveröffentlichungen die Mitgliedschaft im Verband auszuweisen und das Verbandslogo zu verwenden. Neu aufgenommene Mitglieder erhalten zum Nachweis ihrer Mitgliedschaft eine verbandseigene Mitgliedsurkunde.

7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten und die Ziele des Verbandes zu fördern.

 

§ 4 Ehrenmitglieder


1. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verband verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung und eine Bestätigung durch den Vorstand erforderlich.

2. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben eine beratende Stimme, ansonsten aber die gleichen Rechte wie Mitglieder, jedoch kein Stimmrecht.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verband wird beendet:

• durch den Tod des Mitgliedes bzw. bei Erlöschen der Gesellschaft.

• durch Austritt. Ein Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und hat unter der Einhaltung einer dreimonatigen Frist, beginnend mit dem Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand, zu erfolgen. Der Vorstand kann bei Vorliegen besonderer Umstände das Ausscheiden zu einem früheren Zeitpunkt zulassen.

• durch Ausschluss über den Vorstand, mit der Möglichkeit des Widerspruches über die Mitgliederversammlung. Im Falle eines Widerspruchs innerhalb von 2 Wochen wird das betreffende Mitglied bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung als ruhendes Mitglied geführt. In dieser Zeit ruhen alle Rechte, Pflichten und Ämter. Ausgenommen hierbei ist der Ausschluss wegen anhaltender Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge, ein Widerspruch ist hier nur begründet wenn die Zahlung vor dem Ausschluss nachgewiesen werden kann.

• durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn insbesondere folgende Gründe vorliegen:

- das Mitglied verstößt vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung.

- das Mitglied weigert sich, ordnungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen

- das Mitglied ist mit der Beitragszahlung erheblich im Rückstand (2 Monate)

- das Mitglied gegen aktuell geltendes Recht verstößt, dies bedeutet nicht, das der Verband geltendes Recht für richtig befindet, Änderungen sollen aber auf rechtstaatlichem Weg bewirkt werden

- das Mitglied unterwirft sich nicht dem Schiedsspruch des verbandsinternen Schiedsgerichtes.

2. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übersenden, macht das Mitglied von dem Widerspruchsrecht innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen einen Nachfolger benennen.

4. Die vom Mitglied während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen für den Verband bleiben für das laufende Geschäftsjahr bestehen.

§ 6 Beiträge

1. Der Verband erhebt zur Finanzierung seiner Arbeit Mitgliedsbeiträge, deren Höhe, Zahlungsweise die Mitgliederversammlung beschließt und die in der Finanz- und Beitragsordnung festgelegt sind.

2. Die Beiträge werden durch den Schatzmeister des Verbandes erhoben, bei Bedarf angemahnt, eingetrieben und zentral verwaltet.


§ 7 Organe des Verbandes

1. Die Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. In den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder bzw. ihre Vertreter stimmberechtigt. Ehrenmitglieder haben nur beratende Funktion.

3. Unterorgane des Verbandes sind die Landesgruppen und deren jeweilige Vorstände.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Sie verfasst die Verbandsbeschlüsse und bestimmt die Richtlinien für die Verbandsarbeit mit einfacher Mehrheit, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

• die Wahl und die Entlastung des Vorstandes

• die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

• die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes

• die Bestellung und Abberufung eines etwaigen Geschäftsführers

• Änderungen der Finanz- und Beitragsordnung und der Schiedsordnung

• Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden und durch Vollmacht vertretenden Mitglieder

• die Erhebung besonderer Umlagen zur Bestreitung der Verbandskosten

• die Auflösung des Verbandes mit 2/3 Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder

• den Beitritt zu anderen Verbänden

• die Behandlung von Anträgen

• die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern.

3. Eine Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Geschäftsjahr abzuhalten oder wenn es die Interessen des Verbandes erfordern. Die schriftliche Einladung dazu erfolgt durch den Vorstand mindestens einen Monat vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfachen Brief. Ein Mitglied kann sich nicht darauf berufen, die Einladung nicht erhalten zu haben. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.

4. Satzungsänderungsvorschläge sind zur Entscheidung dem Vorstand vorzulegen. Dieses befindet über die Notwendigkeit.

5. Auf Antrag mindestens der Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder oder eines Fünftels der Verbandsmitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Einladungsfrist auf 14 Tage verkürzt werden.

6. Abstimmungen zu Beschlussanträgen erfolgen offen. Auf Geschäftsordnungsantrag eines Mitgliedes kann die Versammlung mehrheitlich geheime Abstimmungen beschließen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in offener Abstimmung.

7. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt , wobei die einfache Stimmenmehrheit über die Wahl entscheidet. Bei Stimmengleichheit werden, bis zur Entscheidung, weitere Wahlgänge durchgeführt.

8. Die gewählten Vorstandsmitglieder bestimmen intern in einer konstituierenden Sitzung die zu vergebenen Funktionen. Doppelfunktionen sind zulässig.

9. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Annahme oder Ablehnung der Beschlussvorlage. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, es sei denn, ihre Mitgliedschaft ruht. Die Mitgliederversammlung ist generell ab einer Teilnehmerzahl von mindestens 5 Mitgliedern bzw. deren Vertreter beschlussfähig. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist mit einer Frist von 80 Tagen eine erneute Versammlung einzuberufen, die dann immer Beschlussfähigkeit hat. Maßgebend ist die Anwesenheit zu Beginn der Abstimmung.

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von zwei Vorstandsmitgliedern und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

11. Die schriftliche Zustimmung von über 50% aller eingeschriebenen Mitglieder des Verbandes zu einem Antrag des Vorstandes, ist einem Beschluss der Mitgliederversammlung gleichzustellen.

 

§ 9 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

• Vorstandsvorsitzender

• stellvertretender Vorstandsvorsitzender

• Vorsitzende der Landesgruppen

• Pressesprecher

• Schatzmeister

• Schriftführer

2. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden und den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Jedes Mitglied des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes hat bei Wahrnehmung von Aufgaben und Pflichten für den Verband Anspruch auf Aufwandsentschädigung entsprechend der Finanz- und Beitragsordnung des Verbandes. Gleiches gilt für durch den Vorstand beauftragte Mitglieder.

4. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorstandsvorsitzenden oder des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden nach einem festzulegenden Arbeitsplan, mindestens einmal pro Quartal und darüber hinaus nach Bedarf zusammen. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand einzuberufen.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit nicht durch die Satzung anderes bestimmt ist bzw. Zuständigkeiten in Verantwortung der Landesgruppen liegen (siehe § 10). Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

• die Ausführung der Verbandsbeschlüsse, die Verwaltung des Verbandsvermögens

• die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Beschlussfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern

• die Überwachung des Qualitätsmanagement-Systems

• die Organisation der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes

• die Erstellung des Jahresberichtes

• die Aufstellung des Haushaltsplanes und das Treffen von Finanzentscheidungen

• die Benennung von Mitgliedern in beratende Kommissionen sowie die Benennung von Vorsitzenden der Kommissionen

• die Unterstützung der Arbeit und die Förderung des Aufbaus weiterer Landesgruppen

• die Überwachung der Finanz- und Beitragsordnung

• die Benennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts

• die Benennung des Vorsitzenden des Vorstandes und seines Stellvertreters

• die Einberufung des Schiedsgerichtes.

 

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch einfache Mehrheit. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Die Vorstandssitzung wird durch den Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.

7. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, nach Ablauf dieser Frist endet die Amtszeit mit der Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Zusammensetzung und Aufgaben der Landesgruppen und Landesvorstände

1. Jede Landesgruppe ist berechtigt, einen eigenen Landesvorstand zu wählen, der aus mindestens einem Landesvorsitzenden bestehen muss. Zusätzliche Vorstandsmitglieder können bei Bedarf durch die Landesgruppe gewählt werden. Es sollte jedoch nicht mehr als 3 Vorstandsmitglieder pro Landesgruppe geben. Der erste Landesvorsitz wird für die Dauer von 2 Jahren durch den Verbandsvorstand gewählt.

3. Die Landesgruppen werden durch die Landesvorstände vertreten und tragen die Standpunkte und Meinungen der Mitglieder an den Vorstand des Verbandes heran bzw. informieren die Mitglieder über die Arbeit des Vorstandes.

4. Die Mitglieder des Landesvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Jedes Mitglied des Landesvorstandes hat bei Wahrnehmung von Aufgaben und Pflichten für den Verband Anspruch auf Aufwandsentschädigung entsprechend der Finanzordnung des Verbandes.

5. Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Landesvorstandes beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf dieser Frist endet die Amtszeit mit der Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig.

6. Der Landesvorstand ist für alle Angelegenheiten des Landesverbandes zuständig, soweit nicht durch die Satzung anderes bestimmt ist bzw. Zuständigkeiten in Verantwortung des Vorstandes liegen (siehe § 9).

§ 11 Finanzen

1. Die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erfasst, näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.

2. Für die ordnungsgemäßen Abwicklung und Kontrolle der finanziellen Angelegenheiten des Verbandes ist der Verbandsvorstand verantwortlich. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einmal jährlich Bericht.

§ 12 Schiedsgericht

1. Zur Regelung von Streitfällen zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern, der Mitglieder untereinander im Zusammenhang mit der privaten Arbeitsvermittlung oder Personaldienstleistungen sowie von Dritten gegenüber einem Verbandsmitglied im Zusammenhang mit der privaten Arbeitsvermittlung oder Personaldienstleistungen, kann ein Schiedsgericht einberufen werden.

2. Im Schiedsgericht dürfen keine Vorstandsmitglieder mitwirken.

3. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes wird durch den Vorstand benannt. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Verbandsmitgliedern, die vom Schiedsrichter benannt werden. Die Verbandsmitglieder unterwerfen sich dem Schiedsspruch des Schiedsgerichtes, sofern der Schiedsspruch einstimmig erfolgt. Näheres regelt die Schiedsordnung.

§ 13 Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser bedarf der Zustimmung von 70 v.H. der zum Datum des Beschlusses vorhandenen Mitglieder.

2. Im Falle der Auflösung des Verbandes wird das Vermögen des Verbandes einem öffentlich anerkannten gemeinnützigen Zweck zugeführt.

3. Sofern diese Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister die Liquidatoren.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten durch Änderung der gesetzlichen Bestimmungen oder andere Umstände einzelne Regelungen der Satzung unwirksam werden, so wird nicht die gesamte Satzung unwirksam. Die strittigen Regelungen sollen vielmehr durch Regelungen ersetzt werden, die dem beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommen.

§ 15 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes.

Erfurt, den 19.06.2009